Amtlicher Lageplan zum Bauantrag
Der amtliche Lageplan ist Teil eines Antrag an die Bauaufsichtsbehörde auf zum Beispiel Erteilung der Teilungsgenehmigung gemäß § 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), Eintrag einer Baulast gemäß § 85 BauO NRW oder unter bestimmten Bedingungen auch bei einem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für ein neues Gebäude.
Die amtlichen Lagepläne werden von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf der Grundlage der Liegenschaftskarte gefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
Nach der Errichtung des Gebäudes ggfls. mit vorheriger Gebäudeabsteckung gemäß § 74 BauO NRW erfolgt die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 VermKatG NRW durch das Vermessungsbüro.
Ein Lageplan bezeichnet allgemein eine durch einen Vermessungsingenieur erstellte zeichnerische,immer maßstäbliche Darstellung eines Objektes im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und der Topografie.
Im Bauwesen zeigen Lagepläne die Position eines geplanten Bauwerkes und seine Umgebung und Nachbarbebauung. Er zählt zu den Bauzeichnungen und ist immer fester Bestandteil der Bauvorlagen. In diesem Fall stellt der Lageplan das geplante Bauwerke (etwa ein Einfamilienhaus) auf einem Grundstück dar. Um die Auswirkungen der Maßnahme beurteilen zu können, werden in dem amtlichen Lageplan auch alle Nachbargrundstücke mit ihrer vorhandenen Bebauung gezeigt. Die Plandarstellung erfolgt dabei maßstäblich und in der Regel als Horizontalprojektion.
Im Verkehrswegebau stellt der Lageplan zusammen mit dem Höhenplan ein geplantes Verkehrsbauwerk dar und zeigt dem Betrachter umliegenden Landschafts- und Siedlungsflächen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einem Bauantrag, verlangt der Gesetz- und Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen, dass ein Lageplan zum Baugesuch auf jeden Fall als amtlicher Lageplan von einem Vermessungsfachmann, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Vermessungsbehörde erstellt werden muss.
Die Vermessungsunterlagen zur Fertigung des Lageplans werden von den zuständigen Katasterämtern zum Beispiel des Kreises Euskirchen, des Kreises Düren und der Städteregion Aachen bereitgestellt
Rechtsgrundlagen: §§ 3, 17 und 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) des Landes Nordrhein-Westfalen .
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