Gebäudeeinmessung gemäß § 16 VermKatG NRW

Nach der Errichtung eines Gebäudes, dem Bau einer neuen Garage o.ä. auf einem Grundstück im Anschluß an die Fertigung des amtlichen Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO (Weitere Informationen zum amtlichen Lageplan) und der Absteckung gemäß § 75 BauO NRW (Weitere Informationen zur Gebäudeabsteckung) oder der Änderung des Grundriß eines vorhandenen Gebäudes ist von dem Eigentümer die Fortführung des Katasternachweis einschließlich der Liegenschaftskarte zu veranlassen.

 

Die Einmessung des Gebäudes zur Fortführung der Geoinformation muß dazu durchgeführt werden. Die Gebäudeeinmessung gehört zu den Katastervermessungen nach der Vorschrift "Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen - Erhebungserlass (ErhE) -."

 

Das neue Haus, die neue Garage u.s.w. oder die Grundrißveränderung wird durch den Vermessungsingenieur erfaßt, die Ergebnisse in einem sogenannten "Fortführungsriss" dokumentiert, es werden Berechnungen durchgeführt und nach der Übernahme der Gebäudeeinmessung durch die Katasterbehörde ("..Katasteramt") zum Beispiel des Kreises Euskirchen, des Kreises Düren oder der Städteregion Aachen (Alt:"Kreis Aachen") wird das neue Gebäude in den amtlichen Kartenwerken (..."Liegenschaftskarte","Flurkarte") nachgewiesen.

 

Der vollständige und genaue Gebäudenachweis als Ergebnis der Gebäudeeinmessung gemäß § 16 des Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen [Siehe Textfeld:"Rechtsgrundlage] ist für die zahlreichen Nutzer des amtlichen Kartenwerkes der Katasterämter von Bedeutung.

 

Die Gebäudeeinmessung ist eine Aufgabe des Vermessungswesens. Zur Vervollständigung der amtlichen Flurkarte bei den Katasterämtern wird der vorhandene Gebäudebestand aufgemessen.

 

Aufgemessen durch den Vermessungsingenieur werden bei der Einmessung alle Ecken eines Hauses. Zur Kontrolle und Ergänzung der Einmessung der Gebäude werden zudem die Längen der Gebäudeseiten erfasst.Stand der Technik ist die Verwendung des elektronischen Tachymeters oder des Theodolits bei der Gebäudeeinmessung. Dabei findet die Polaraufnahme ihre Anwendung. Vorteil dieses Verfahrens ist die Möglichkeit einer automatischen Übernahme der Messdaten in einen Computer.

 

Bei einfachen Gebäuden oder einem unzureichenden Festpunktfeld kommt auch heute noch das Einbinde- und Orthogonalverfahren bei der Gebäudeeinmessung zum Einsatz. Bei der Berechnung der Vermessungskosten sind die Normalherstellungskosten (NHK 2000) von Bedeutung

 

© 2010 Vermessungsbüro Schink

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftkataster(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

 

 

 

 

Kopie des "Merkblatt der Bauprüfverordnung NRW zur Gebäudeeinmessungspflicht":

Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr,wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude zu errichten oder zu verändern, dann soll Ihnen dieses Merkblatt Hinweise zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht geben:

Wirtschaft, Rechtsverkehr und Verwaltung - hier vor allem die Bereiche Landes- und Bauleitplanung, der Boden- und Bauordnung sowie des Umwelt- und Naturschutzes - benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein einheitliches Informationssystem der Liegenschaften, das neben den Grundstücken auch die Gebäude vollständig und geometrisch genau nachweist. Dieser Gebäudenachweis, der letztendlich auch den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zugute kommt, wird im Kataster vorgehalten.

Er muss jedoch zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben ständig auf dem Laufenden gehalten werden. Deshalb sind Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch die Katasterbehörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen(Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) .

Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt auch, wenn das Gebäude oder die Gebäudeveränderung nach der geltenden Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist.

Als Nachweis dafür, dass die Gebäudeeinmessungspflicht erfüllt wird, reicht es, wenn der Katasterbehörde 1. unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt oder 2. die Auftragsbestätigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vorgelegt wird.

Die Fertigstellung neu errichteter oder veränderter Gebäude ist der Bauaufsicht anzuzeigen.

Liegt der Katasterbehörde nach Meldung der Anzeige durch die Bauaufsichtsbehörde eine Gebäudeeinmessung oder der Auftrag zu einer Gebäudeeinmessung nicht vor, so kann sie eine Frist zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht setzen."