Sachverständiger und Gutachter

Gutachter und Sachverständiger

Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nummer 2 des Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 01.04.2014 können sie unter anderem bei Gerichten als Sachverständige und Gutachter tätig werden [siehe Textfeld Rechtsgrundlage].

 

Ein Sachverständiger oder Gutachter ist eine Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikation auf einem bestimmten Gebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Wissen, kann das Gericht oder die Behörde die offene Frage an einen Sachverständigen oder Gutachter zur Beantwortung delegieren.

 

In der Mehrzahl der Fälle wird der Begriff Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten verwendet. Sachverständige unterstützen dabei den Porzess der Entscheidung und Rechtsfindung durch ihre Gerichtsgutachten, Baugutachten und Wertgutachten nach einer Wertermittlung

 

Bedingung für die Tätigkeit als Sachverständiger und Gutachter sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrung. In der Regel sind die Kenntnisse erworben durch ein geeignetes Hochschulstudium (1. Staatsexamen) sowie langjährige Beruf-erfahrung.

 

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben mit dem 2. Staatsexamen die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben. Der erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde als Gutachter und Sachverständiger für vermessungstechnische Fragestellungen ist erbracht.

Es finden sich in Deutschland:

 

Amtsgerichte im Raum Schleiden:

 Vermessungsingenieur als Sachverständiger und Gutachter in Monschau

Amtsgericht Monschau

Postfach 20

52153 Monschau

Amtsgericht Schleiden

Postfach 11 20

53929 Schleiden/Ortsteil Gemünd

Zuständig für:

Stadt Monschau,Gemeinde Simmerath

Zuständig für:

Gemeinde Blankenheim, Gemeinde Dahlem, Gemeinde Hellenthal, Gemeinde Kall, Gemeinde Nettersheim, Stadt Schleiden

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 2 ÖbVIG NRW

Weitere Tätigkeiten

 

(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

 1. an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster und der Landesvermessung nach § 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster mitwirken,

 2. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger in Angelegenheiten seiner Berufsausübung tätig werden - die öffentlichen Bestellungen und Vereidigungen von Sachverständigen nach dem Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), und der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), bleiben unberührt -,