Teilungsvermessung gemäß ErhE
Teilungsvermessung (Grundstücksteilung): Bei dem Grundstückskauf einer Teilfläche aus einem bestehenden Grundstücks oder für die unterschiedliche Belastung von Abschnitten von Grundstücken ist eine Teilung gemäß der Vorschrift "Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen -Erhebungserlass-(ErhE)" zu veranlassen. Dabei wird üblicherweise ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben, das heißt, aus dem vorhandenen Grundbuchblatt herausgelöst. Danach kann das Teilstück an einen anderen Besitzer übertragen oder besonders belastete werden.
Damit im Grundbuch die Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit eine Vermessung der Grenzen (Teilungsvermessung) erfolgen und anschließend unter anderem in der amtlichen Liegenschaftskarte des Katasteramtes ein durch alte und/oder neue Grenzsteine begrenzter Teil der Erdoberfläche gebildet werden, ein neues Flurstück. Bei bebauten Grundstücken ist die Teilungsgenehmigung gemäß § 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) bei der zuständigen Bauaufsicht vorab zu beantragen.
Die Bildung des neuen Flurstücksteils in der Örtlichkeit wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit einer Grundstücksteilung (Teilung) des Grundstücks durchgeführt. Dabei werden die vorhandenen Grundstücksgrenzen aufgesucht, aufgemessen und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters(Fortführungsriße, Koordinaten) verglichen. Nicht vorgefundene, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte werden bei der Teilung erneuert oder ggf. neu gerichtet. Die neuen Grenzen des durch die Teilung zu bildenden Grundstücksteils werden nach den Angaben und Plänen des Erwerbers und/oder Grundstückseigentümers mit Grenzsteinen o.ä. abgemarkt.
Der Grenztermin wird dem Eigentümer des Grundstücks und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn rechtzeitig bekannt gegeben.Die betroffenen Personen werden dabei von den Ergebnissen der örtlichen Vermessung und von der Neubildung von Grundstücksgrenzen auf dem betreffenden Grundstück unterrichtet. Sie geben bei dieser Gelegenheit eine schriftliche Anerkennungserklärung ab, die in einer Urkunde, der Grenzniederschrift, aufgenommen werden.
Die sogenannten Vermessungsschriften der Grundstücksteilung werden abschließend der zuständigen Katasterbehörde zur Bearbeitung durch das ausführende Vermessungsbüro übersandt
§ 2 GBO - Grundstücksbezirke, Benennung der Grundstücke, Abschreibung von Grundstücksteilen
§ 2 Grundbuchordnung (GBO)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3)
Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils
und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen
ergeben
, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten.
Der Teil muss im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein
, es sei denn, dass die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die zu deren Erlass auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden, aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, dass der Grundstücksteil bisher im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer geführt wird.
(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis im Grundbuch benannt ist oder war.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Teilugsvermesung
Nach der Übernahme der Vermessungsergebnisse der Teilung in das Liegenschaftskataster (siehe unten) durch die jeweilige Katasterbehörde (z.B. dem Katasteramt des Kreises Euskirchen, des Kreises Düren oder der Städtregion Aachen) und der Fertigung der amtlichen Dokumente über den Zustand der Grundstücke nach der Teilungsvermessung, steht dem Verkauf und der Fortführung des Grundbuchs ggfls. auf der Grundlage eines Grundstückskaufvertrag eines Notars, dessen Inhalt mit der Teilung durch den Vermessungsingenieur umgesetzt wurde, nichts mehr im Wege.
Hinweis: Das Liegenschaftskataster ist das von der Katasterbehörde (Katasteramt)geführte amtliche Verzeichnis der Grundstücke. In ihm werden die Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) nachgewiesen und beschrieben, um den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht zu werden
©2010 Vermessungsbüro Schink
Auszug aus "Fortführungsvermessungserlass"
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
(1) Dieser Erlass regelt das Verfahren bei den Katastervermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen (Fortführungsvermessungen).
(2) Hierzu gehören
a)Vermessungen zur Teilung von Grundstücken (Teilungsvermessungen)